10 ObS 5/14d | OGH | 25.02.2014 |
Beisatz: Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist nicht nur das aufrechte Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, sondern auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt bzw vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. (T1) |
10 ObS 92/15z | OGH | 19.01.2016 |
Beisatz: Hingegen kann das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums eine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes darstellen, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Anspruchsvoraussetzung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG in diesen Zeiträumen erfüllt ist. (T2) |
10 ObS 110/15x | OGH | 19.01.2016 |
Beis wie T2 |
10 ObS 155/15i | OGH | 15.03.2016 |
Beis wie T2 |
10 ObS 25/18a | OGH | 14.03.2018 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
10 ObS 137/19y | OGH | 15.10.2019 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Der erkennende Senat hält eine Differenzierung danach, ob ein kurzfristiger, 14 Tage nicht übersteigender Zeitraum, in dem keine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit oder eine dieser gleichgestellte Tätigkeit ausgeübt wird, am Beginn, während oder am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums liegt, für nicht sachgerecht. (T2a) |
10 ObS 99/20m | OGH | 13.10.2020 |
Vgl; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG ist es ‑ neben den weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ‑ erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine ‑ selbstständige oder unselbstständige ‑ Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken‑ und Pensionsversicherung begründet wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20140225_OGH0002_010OBS00005_14D0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)