OGH 6Ob133/13x (RS0129334)

OGH6Ob133/13x23.1.2014

Rechtssatz

Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.

Normen

ECG §18 Abs4
MedienG §31
UrhG §87b Abs2

6 Ob 133/13xOGH23.01.2014

Veröff: SZ 2014/4

6 Ob 58/14vOGH10.04.2014

Auch

6 Ob 188/14mOGH15.12.2014

Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. (T1)

6 Ob 145/14pOGH19.02.2015

Beis wie T1; Beisatz: Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passierten und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht wurden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit. (T2)

4 Ob 141/21wOGH23.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_001

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