Normen
11 Os 114/12t | OGH | 11.12.2012 |
12 Os 31/14x | OGH | 03.04.2014 |
Auch; Beisatz: Dass ein Beschluss grundsätzlich nur dann die Beschwerdefrist auslösend bekanntgemacht wird, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, die als hoheitlich auftretende Behörde der für andere Verfahrensbeteiligte vorgesehenen besonderen Fürsorge nicht bedarf. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20121211_OGH0002_0110OS00114_12T0000_001
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