OGH 17Ob22/07w (RS0122945)

OGH17Ob22/07w20.1.2014

Rechtssatz

Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von § 387 Abs 1 EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde.

Normen

EO §387 Abs1
MSchG §69d Abs1

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/197

4 Ob 126/13bOGH20.01.2014

Beisatz: Dies gilt auch nach dem nunmehrigen Art 103 Abs 1 GMV in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 207/2009. Die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Gemeinschaftsmarkensachen durch Gerichte, die nicht Gemeinschaftsmarkengericht sind, ist daher auch nach der geltenden Rechtslage zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0170OB00022_07W0000_001