OGH 1Ob53/07m (RS0122386)

OGH1Ob53/07m13.3.2014

Rechtssatz

§ 1494 ABGB enthält eine zweifache Regelung: Die Hemmung des Beginns des Fristenlaufs nach Satz 1 greift ein, wenn die betreffende Person keinen gesetzlichen Vertreter hat. Ist dagegen ein gesetzlicher Vertreter vorhanden, beginnt die Frist zu laufen, kann aber nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall eines später eintretenden Hindernisses enden (Ablaufhemmung nach Satz 2).

Normen

ABGB §1494

1 Ob 53/07mOGH26.06.2007
4 Ob 78/13vOGH18.06.2013

Vgl; Beisatz: Die für den Lauf der Verjährung geforderte gesetzliche Vertretung wird erst durch die Bestellung des Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten hergestellt und nicht durch die (frühere) Bestellung eines Verfahrenssachwalters, der die betroffene Person lediglich im Sachwalterverfahren selbst vertritt (§ 119 AußStrG). Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nimmt der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu handeln, sorgt daher nicht für die gesetzliche Vertretung. (T1)

6 Ob 234/13zOGH13.03.2014

Vgl; Beisatz: Eine Fortlaufshemmung in dem Sinn, dass eine begonnene Frist um die Dauer der Hemmung verlängert wird, enthält § 1494 ABGB nach seinem klaren Wortlaut nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0010OB00053_07M0000_001