OGH 6Ob2/07y (RS0121906)

OGH6Ob2/07y21.10.2014

Rechtssatz

Hat das Vertragsunternehmen seine in den AGB des Händlervertrags angeführten Sorgfaltspflichten erfüllt, trägt die Kreditkartengesellschaft das Risiko eines Missbrauchs der Kreditkarte durch Dritte. Ist der Vertragsunternehmer jedoch seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, entsteht keine (abstrakte) Zahlungsverpflichtung der Kreditkartengesellschaft.

Normen

ABGB §1357
ABGB §1400 A

6 Ob 2/07yOGH28.03.2007

Beisatz: Ein vereinbarungswidrig sorgloses Verhalten des Vertragsunternehmens hat im Verhältnis zur Kreditkartengesellschaft nur dann keine konkreten Auswirkungen, wenn der Karteninhaber tatsächlich Zahlung an die Kreditkartengesellschaft leistet; in diesem Fall kann das Vertragsunternehmen die ausstehende Zahlung von der Kreditkartengesellschaft fordern. (T1)

10 Ob 23/13zOGH23.07.2013

Beis wie T1

4 Ob 133/14hOGH21.10.2014

Vgl; Beisatz: Bei den „Sorgfaltspflichten“ handelt es sich richtigerweise um bloße Obliegenheiten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0060OB00002_07Y0000_001