OGH 8ObS1/05p (RS0119867)

OGH8ObS1/05p25.11.2014

Rechtssatz

Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw. -termine vereinbart worden, so ist eine „Gesamtbetrachtung" anzustellen. Es ist also ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und Terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen.

Normen

IESG §3 Abs3

8 ObS 1/05pOGH17.02.2005
8 ObS 13/10kOGH22.02.2011

Beisatz: Es reicht aus, wenn eine der beiden Alternativen der Beschränkung – durch Gesetz „oder“ durch Kollektivvertrag – eingehalten ist. (T1)

8 ObS 9/14bOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: Die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder Letzten eines Monats stellt keine den Arbeitnehmer gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung dar, sodass die Beschränkung des § 3 Abs 3 letzter Satz IESG nicht zur Anwendung gelangt. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_008OBS00001_05P0000_001