OGH 4Ob290/02d (RS0117491)

OGH4Ob290/02d17.9.2014

Rechtssatz

Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

Normen

UWG §1 D4b

4 Ob 290/02dOGH18.02.2003

Veröff: SZ 2003/12

4 Ob 124/08aOGH08.07.2008

Auch

4 Ob 125/14gOGH17.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20030218_OGH0002_0040OB00290_02D0000_001

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