Normen
10 ObS 421/01m | OGH | 18.06.2002 |
10 ObS 8/14w | OGH | 25.02.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/16 |
Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00421_01M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Durch die Gewährung der Ausgleichszulage soll dem Pensionsbezieher gegebenenfalls die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht werden. Erzielt der Pensionist bereits mit seiner Pension und den übrigen Einkünften zusammengenommen Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, verfügt er über genügend finanzielle Mittel, um dieses Ziel auch ohne Ausgleichszulage zu erreichen. In diesem Sinn sind die übrigen Einkünfte (nur) insoweit anzurechnen, als sie dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung stehen.
Normen
10 ObS 421/01m | OGH | 18.06.2002 |
10 ObS 8/14w | OGH | 25.02.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/16 |
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00421_01M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)