OGH 10ObS421/01m (RS0116796)

OGH10ObS421/01m25.2.2014

Rechtssatz

Durch die Gewährung der Ausgleichszulage soll dem Pensionsbezieher gegebenenfalls die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht werden. Erzielt der Pensionist bereits mit seiner Pension und den übrigen Einkünften zusammengenommen Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, verfügt er über genügend finanzielle Mittel, um dieses Ziel auch ohne Ausgleichszulage zu erreichen. In diesem Sinn sind die übrigen Einkünfte (nur) insoweit anzurechnen, als sie dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung stehen.

Normen

ASVG §292

10 ObS 421/01mOGH18.06.2002
10 ObS 8/14wOGH25.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/16

Dokumentnummer

JJR_20020618_OGH0002_010OBS00421_01M0000_001