OGH 5Ob179/01m (RS0115577)

OGH5Ob179/01m4.9.2014

Rechtssatz

Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG), was bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustandekommt.

Normen

MRG idF 3.WÄG §2 Abs1 Satz2

5 Ob 179/01mOGH21.08.2001
5 Ob 56/03aOGH29.04.2003

Vgl auch; nur: Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG). (T1); Beisatz: Auch eine Person, die nicht bereits Miteigentümer der Liegenschaft ist, kann einen Hauptmietvertrag abschließen, wenn an dem Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet werden soll. (T2)

5 Ob 139/14yOGH04.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010821_OGH0002_0050OB00179_01M0000_001