OGH 5Ob61/01h (RS0114994)

OGH5Ob61/01h4.9.2014

Rechtssatz

Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung.

Normen

MRG §17 Abs2

5 Ob 61/01hOGH27.03.2001
5 Ob 302/01zOGH18.12.2001

Beisatz: Bei Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter ist ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen. (T1)

5 Ob 139/14yOGH04.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00061_01H0000_001

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