OGH 7Ob522/96 (RS0097430)

OGH7Ob522/9617.6.2014

Rechtssatz

§ 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des § 382a EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (§ 34 JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.

Normen

EO §382a
ABGB §7
JWG §34
WrJWG §40

7 Ob 522/96OGH17.04.1996
7 Ob 194/01gOGH26.09.2001

Vgl auch; nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/163

2 Ob 293/03gOGH15.01.2004

nur T1

4 Ob 4/04yOGH16.03.2004

nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. (T2)

10 Ob 44/06bOGH27.06.2006

nur T2; Beisatz: Als Ausgleich zum erleichterten Bewilligungsverfahren dient die den Antragsgegner begünstigende Sonderregelung der Aufhebung und Einschränkung der einstweiligen Verfügung in § 399a EO sowie der Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen in § 399b EO. (T3)

1 Ob 216/09kOGH17.11.2009

nur T1

9 Ob 78/09zOGH26.01.2010

nur: Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T4)

1 Ob 248/09sOGH29.01.2010

nur T4

7 Ob 72/13hOGH23.05.2013

nur T1; Beis wie T3

10 Ob 32/14zOGH17.06.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960417_OGH0002_0070OB00522_9600000_002