OGH 1Bkd4/93 (RS0087645)

OGH1Bkd4/9311.11.2014

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur und gefestigter Standesauffassung sind Treuhandaufträge von einem Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt er durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn aus dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist (vgl. Bkd 4/81; Bkd 114/85 ua).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §10 Abs2

1 Bkd 4/93OGH22.05.1995
6 Bkd 6/95OGH11.11.1996
16 Bkd 4/03OGH13.10.2003

Auch

2 Bkd 4/03OGH26.01.2004

Auch; nur: Nach ständiger Judikatur und gefestigter Standesauffassung sind Treuhandaufträge von einem Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er Berufspflichten und beeinträchtigt durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes. (T1)

11 Bkd 2/05OGH25.07.2005

Auch; nur: Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt er durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn aus dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden. (T2)

2 Bkd 2/07OGH15.10.2007

Vgl auch

7 Bkd 4/11OGH07.05.2012

Auch

14 Bkd 4/12OGH20.11.2012

Auch

22 Os 1/14hOGH11.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950522_OGH0002_001BKD00004_9300000_001

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