OGH 10ObS93/13v (RS0129277)

OGH10ObS93/13v17.12.2013

Rechtssatz

Löst ein im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit erlittener Wespenstich einen anaphylaktischen Schock aus, liegt trotz der beim Versicherten bestehenden Allergie ein Arbeitsunfall vor; ein Wespenstich ist in diesem Zusammenhang nicht als alltägliches Ereignis zu beurteilen.

Normen

ASVG §175

10 ObS 93/13vOGH17.12.2013

Veröff: SZ 2013/126

7 Ob 103/15wOGH02.09.2015

Vgl aber; Veröff: SZ 2015/92

Dokumentnummer

JJR_20131217_OGH0002_010OBS00093_13V0000_001