OGH 7Ob145/13v (RS0129261)

OGH7Ob145/13v13.11.2013

Rechtssatz

Daraus, dass dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsagenten die Möglichkeit einer auf das Agenturverhältnis beschränkten Haftungserklärung nach § 137c Abs 2 GewO offen steht, ist abzuleiten, dass die von ihm anstelle der Haftungserklärung gewählte Berufshaftpflichtversicherung nach § 137c Abs 1 GewO gleichfalls auf die Tätigkeit eines Versicherungsagenten im Rahmen eines bestimmten Agenturverhältnisses eingeschränkt werden kann.

Normen

GewO §137c Abs2

7 Ob 145/13vOGH13.11.2013

Veröff: SZ 2013/106

7 Ob 92/15bOGH02.07.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20131113_OGH0002_0070OB00145_13V0000_008