OGH 7Ob145/13v (RS0129255)

OGH7Ob145/13v13.11.2013

Rechtssatz

„Leistungsfreiheit des Versicherers“ bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert.

Normen

VersVG §158c Abs1

7 Ob 145/13vOGH13.11.2013

Veröff: SZ 2013/106

7 Ob 139/18vOGH31.10.2018

Vgl

7 Ob 228/18gOGH26.06.2019

nur: Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert. (T1); Veröff: SZ 2019/58

Dokumentnummer

JJR_20131113_OGH0002_0070OB00145_13V0000_002