OGH 14Os43/13z (RS0129023)

OGH14Os43/13z1.10.2013

Rechtssatz

Die grundsätzliche Bedeutung von Grundrechtsfragen, hinsichtlich derer ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung besteht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Gesetzgeber wollte den - insoweit als letzte Instanz im Rechtsmittelverfahren (vgl aber §§ 23, 363a StPO) entscheidenden - Oberlandesgerichten nicht die Möglichkeit eröffnen, die Behandlung von Beschwerden wegen behaupteter wiederholter und weitreichender Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte abzulehnen. Lehnt demnach das Oberlandesgericht die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich einer Grundrechtsbeeinträchtigung (hier: des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art 6 [Abs 1 iVm Abs 3 lit a und b] MRK durch Verweigerung der Einsicht in konkret benannte Aktenteile) ab, verletzt es das Gesetz, indem es seinen in diesem Fall auf Null reduzierten Ermessensspielraum überschreitet.

Normen

StPO §107 Abs3

14 Os 43/13zOGH01.10.2013
14 Os 128/14aOGH28.04.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20131001_OGH0002_0140OS00043_13Z0000_001