Rechtssatz
Das außerstreitige Verfahren ist nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnisse des Obsorgeberechtigten vorgesehen. Hingegen darf das Pflegschaftsgericht in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen.
Normen
AußStrG 2005 §133 Abs4
7 Ob 136/13w | OGH | 04.09.2013 |
Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichts an einen Dritten, Wohnungsschlüssel der Betroffenen an den Sachwalter auszufolgen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20130904_OGH0002_0070OB00136_13W0000_001
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