OGH 1Ob101/13d (RS0129052)

OGH1Ob101/13d29.8.2013

Rechtssatz

Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess dienen nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über eine rasche Erledigung eines Zivilprozesses die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Lässt er sich auf den Prozess ein und unterliegt er in der Folge, fällt seine rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich.

Normen

ABGB §1311 IV
AHG §1 Abs1 Cd1a
Geo §49 Abs1
Geo §110 Abs1
ZPO §180 Abs3

1 Ob 101/13dOGH29.08.2013

Veröff: SZ 2013/77

1 Ob 222/13yOGH27.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/20

1 Ob 199/15vOGH24.11.2015

Vgl auch; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T1)<br/>Veröff: SZ 2015/129

1 Ob 204/20mOGH02.03.2021

Beisatz: Anderes hat aber für vermeidbare (Mehr‑)Prozesskosten zu gelten, die einer Partei durch evident unnötig (aufgrund einer unvertretbaren Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts) veranlasste Verfahrensschritte entstehen; danach ob diese unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt den Schutz der unterlegenen (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei ebenso, wie den der obsiegenden Partei. (T2)<br/>Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130829_OGH0002_0010OB00101_13D0000_001