OGH 8Ob49/13h (RS0128912)

OGH8Ob49/13h28.5.2013

Rechtssatz

Nach § 138a Abs 1 [nunmehr § 140] ABGB bleibt das nach § 138 [nunmehr § 144] ABGB begründete Abstammungsverhältnis solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach §§ 156 [nunmehr § 151] iVm § 163 [nunmehr § 148] ABGB oder ‑ bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft ‑ auch durch einen Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der ‑ durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten ‑

Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen.

Normen

ABGB §138
ABGB §138a
ABGB §156
ABGB §163
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §144
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §148
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §151
AußStrG §72

8 Ob 49/13hOGH28.05.2013
10 Ob 71/15mOGH15.12.2015

Vgl aber; Beisatz: Vom Einwand, nicht der leibliche Vater zu sein, ist die geltend gemachte Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses (hier: infolge eines Identitätsmissbrauchs) zu unterscheiden. Die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, kann von jeder Behörde – somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren – als Vorfrage geprüft werden. (T1); Veröff: SZ 2015/136

Dokumentnummer

JJR_20130528_OGH0002_0080OB00049_13H0000_001