OGH 7Ob12/13k (RS0128847)

OGH7Ob12/13k26.3.2013

Rechtssatz

Eine Infektion, umgangssprachlich auch „Ansteckung“, ist das Eindringen eines selbständig vermehrungsfähigen tierischen oder pflanzlichen Krankheitserregers in den Körper, der durch seine Lebensfähigkeit bestimmte örtlich begrenzte oder allgemeine Störungen hervorruft. Eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Punkt 2.1 der max 2000 dahin verstehen, dass eine Allergie, bei der eben keine Krankheitserreger in den Körper gelangen, auch keine Infektion ist, die durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird.

Normen

ABGB §914 IIIh
ABGB §914 IIIi
max 2000 Pkt2.1

7 Ob 12/13kOGH26.03.2013
7 Ob 103/15wOGH02.09.2015

nur: Eine Allergie ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), die nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/92

Dokumentnummer

JJR_20130326_OGH0002_0070OB00012_13K0000_001