OGH 3Ob234/12a (RS0128856)

OGH3Ob234/12a13.3.2013

Rechtssatz

§ 39 KSchG nimmt alle Altverträge explizit und einheitlich vom Anwendungsbereich des KSchG aus. Diese einheitliche intertemporale Anknüpfung für Ziel‑ und Dauerschuldverhältnisse nach dem Datum ihres Abschlusses stellt eine spezielle Regelung dar, die die eine Rückwirkung ausschließende Zweifelsregel des § 5 ABGB bestätigt und eine Anwendung von Bestimmungen des KSchG auf den vorliegenden Mietvertrag vom 24. Juni 1974 ungeachtet seiner Qualität als Dauerschuldverhältnis ausschließt.

Normen

KSchG §39

3 Ob 234/12aOGH13.03.2013

Beisatz: Gegenteilig zu 2 Ob 73/10i (RS0126568). (T1); Veröff: SZ 2013/28

Dokumentnummer

JJR_20130313_OGH0002_0030OB00234_12A0000_001

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