OGH 5Ob174/12t (RS0128661)

OGH5Ob174/12t14.2.2013

Rechtssatz

§ 46 Abs 2 MRG normiert die Voraussetzungen und die maximale Erhöhung („bis zu dem ... Betrag“) als gesetzliche Grundlage des Erhöhungsanspruchs des Vermieters. Zur Effektuierung dieses Rechts bedarf es nach der ausdrücklichen Anordnung des durch das 3. WÄG BGBl 1993/800 eingefügten § 46b MRG einer schriftlichen Aufforderung (Anhebungsbegehren), die die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und dessen Berechnung zu enthalten hat. Dieses leistungsbestimmende und insoweit den Mietvertrag ändernde Gestaltungsrecht kommt als Folge der Vertragsübernahme auf Vermieterseite demjenigen zu, der zu diesem Zeitpunkt die Rechtsposition des Mietzinsgläubigers innehat.

Normen

MRG §46 Abs2
MRG §46b

5 Ob 174/12tOGH14.02.2013
5 Ob 66/19wOGH24.09.2019

Dokumentnummer

JJR_20130214_OGH0002_0050OB00174_12T0000_001

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