OGH 2Ob22/12t (RS0128729)

OGH2Ob22/12t24.1.2013

Rechtssatz

Die Frage, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner eigenen Leistungspflichten zulässig vereinbart wurde, ob also dieser zu einer Konvertierung in eine andere Währung berechtigt war, wird von der Regelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht erfasst; einschlägig  ist hierfür der in § 6 Abs 2 Z 3 KSchG geregelte Tatbestand. Eine solche Vertragsbestimmung ist auch dann am Maßstab des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zu messen, wenn das Recht zur Konvertierung nach Vorgabe durch den Unternehmer „automatisch“ ausgeübt wird.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs2 Z3

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Veröff: SZ 2013/8

8 Ob 135/17mOGH27.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_003