OGH 4Ob221/06p (RS0121957)

OGH4Ob221/06p19.3.2013

Rechtssatz

Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des §107 Abs1 und Abs 2 TKG2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.

Normen

TKG 2003 §107

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 32) (T1)

4 Ob 13/13kOGH19.03.2013

Beisatz: Allein daraus, dass jemand auf einer Immobilienplattform als Vermieter Angebote unter Bekanntgabe von Kontaktdaten einstellt, kann noch nicht auf eine ‑ auch nur konkludente ‑ Zustimmung des Vermieters geschlossen werden, von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert zu werden, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_016

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