OGH 10Ob17/06g (RS0120641)

OGH10Ob17/06g21.5.2013

Rechtssatz

Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Normen

JN §106 Abs1 Z2 litc
JN §106 Abs1 Z3 litb
AußStr-BegleitG ArtXXXI

10 Ob 17/06gOGH28.03.2006

Beisatz: Grundsätzlich kann eine solche Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung entweder auf rechtliche (vor allem auf eine mangelnde internationale Zuständigkeit) oder auf faktische Umstände (zB Untätigkeit der zuständigen Behörde) zurückzuführen sein. Eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt nicht den Tatbestand der genannten Bestimmung. (T1)<br/>Beisatz: Ein unabweisbares Bedürfnis für die Gewährung inländischen Rechtsschutzes ist dann zu bejahen, wenn das zuständige Gericht im Ausland aller Voraussicht nach das Begehren aus Gründen zurück- oder abweisen wird, die gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts, den österreichischen ordre public verstoßen, weshalb eine ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkennungsfähig wäre. (T2)

10 Ob 15/07iOGH09.10.2007

Beis wie T1

1 Ob 124/10gOGH10.08.2010

Beisatz: Hier: Heimfallsrecht des österreichischen Staats. (T3)

4 Ob 75/11zOGH21.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 74/13hOGH21.05.2013

Auch; Beis wie T1 nur: Grundsätzlich kann eine solche Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung entweder auf rechtliche (vor allem auf eine mangelnde internationale Zuständigkeit) oder auf faktische Umstände (zB Untätigkeit der zuständigen Behörde) zurückzuführen sein. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Gewährung inländischen Rechtsschutzes bei bloßer Benachteiligung durch das auf dem Koran beruhende Erbrecht (geringere Erbquote einer Witwe gegenüber des eines überlebenden Mannes). (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060328_OGH0002_0100OB00017_06G0000_001