Normen
JN §106 Abs1 Z2 litc
JN §106 Abs1 Z3 litb
AußStr-BegleitG ArtXXXI
10 Ob 17/06g | OGH | 28.03.2006 |
Beisatz: Grundsätzlich kann eine solche Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung entweder auf rechtliche (vor allem auf eine mangelnde internationale Zuständigkeit) oder auf faktische Umstände (zB Untätigkeit der zuständigen Behörde) zurückzuführen sein. Eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt nicht den Tatbestand der genannten Bestimmung. (T1)<br/>Beisatz: Ein unabweisbares Bedürfnis für die Gewährung inländischen Rechtsschutzes ist dann zu bejahen, wenn das zuständige Gericht im Ausland aller Voraussicht nach das Begehren aus Gründen zurück- oder abweisen wird, die gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts, den österreichischen ordre public verstoßen, weshalb eine ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkennungsfähig wäre. (T2) |
10 Ob 15/07i | OGH | 09.10.2007 |
Beis wie T1 |
1 Ob 124/10g | OGH | 10.08.2010 |
Beisatz: Hier: Heimfallsrecht des österreichischen Staats. (T3) |
4 Ob 75/11z | OGH | 21.06.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
1 Ob 74/13h | OGH | 21.05.2013 |
Auch; Beis wie T1 nur: Grundsätzlich kann eine solche Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung entweder auf rechtliche (vor allem auf eine mangelnde internationale Zuständigkeit) oder auf faktische Umstände (zB Untätigkeit der zuständigen Behörde) zurückzuführen sein. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Gewährung inländischen Rechtsschutzes bei bloßer Benachteiligung durch das auf dem Koran beruhende Erbrecht (geringere Erbquote einer Witwe gegenüber des eines überlebenden Mannes). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20060328_OGH0002_0100OB00017_06G0000_001
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