OGH 7Ob135/04k (RS0119474)

OGH7Ob135/04k27.11.2013

Rechtssatz

§ 10 ZustG verstößt nicht gegen EU-Recht. Diese Bestimmung ist nicht diskriminierend, da sie gleichermaßen im Ausland aufhältige Ausländer und Inländer betrifft. Zielsetzung ist es mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren.

Normen

ZustG §10

7 Ob 135/04kOGH28.07.2004

Veröff: SZ 2004/114

2 Ob 156/13zOGH27.11.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Im Anwendungsbereich der EuZVO ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig. (T1)<br/>Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig nunmehr zu § 98 ZPO: Schon die bloße, auf § 98 ZPO gestützte gerichtliche Aufforderung, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig. (T2); Veröff: SZ 2013/116

Dokumentnummer

JJR_20040728_OGH0002_0070OB00135_04K0000_001

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