Normen
5 Ob 191/03d | OGH | 11.05.2004 |
3 Ob 295/04k | OGH | 30.06.2005 |
nur: Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. (T1) |
5 Ob 200/08k | OGH | 21.10.2008 |
Ähnlich |
6 Ob 92/13t | OGH | 24.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040511_OGH0002_0050OB00191_03D0000_003
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