OGH 3Ob133/03k (RS0118247)

OGH3Ob133/03k20.3.2013

Rechtssatz

Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.

Sammelklage

 

Normen

ZPO §227 Abs1 I
JN §45

3 Ob 133/03kOGH21.08.2003
4 Ob 116/05wOGH12.07.2005
6 Ob 248/12gOGH20.03.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit einer (subjektiven) Klagenhäufung verneint. In Analogie zur zitierten Rechtsprechung ist dieser Fall wertungsmäßig dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 45 JN zweiter Halbsatz gleichzuhalten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030821_OGH0002_0030OB00133_03K0000_001

Stichworte