OGH 10ObS420/02s (RS0117316)

OGH10ObS420/02s25.6.2013

Rechtssatz

Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle1993, § 9 Abs 1 AlVG) auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht.

Normen

AlVG §9 Abs1
ASVG §176 Abs1 Z8

10 ObS 420/02sOGH18.02.2003

Veröff: SZ 2003/14

10 ObS 25/11sOGH29.03.2011

Auch; Beisatz: Aber: Dieser Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2011/39

10 ObS 85/12sOGH02.10.2012

Vgl aber; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T2)<br/>Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T3); Veröff: SZ 2012/99

10 ObS 56/13bOGH25.06.2013

Vgl aber; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20030218_OGH0002_010OBS00420_02S0000_001