OGH 9ObA224/00g (RS0115532)

OGH9ObA224/00g24.4.2013

Rechtssatz

Bei dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge. Mit dem Günstigkeitsprinzip ist daher nur eine Regelung vereinbar, auf Grund deren nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen ist, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden.

Normen

AngG §23a Abs6

9 ObA 224/00gOGH23.05.2001
9 ObA 86/02sOGH02.10.2002

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die gesetzliche Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 2 ArbAbfG anzuwenden. (T1)

9 ObA 141/12vOGH24.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20010523_OGH0002_009OBA00224_00G0000_001

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