OGH 5Ob611/76 (RS0000315)

OGH5Ob611/7627.9.2013

Rechtssatz

1. Der Inhalt der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist in erster Linie dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen, bei ihm beginnt die Auslegung.

2. Bei gekürzter Urteilsausfertigung ist die Ermangelung von Entscheidungsgründen auf die Klage und allfällige protokollierte Parteienerklärungen zurückzugreifen.

Normen

EO §7 Aa
ZPO §411 Ca
ZPO §445

5 Ob 611/76OGH15.06.1976

SZ 49/81

3 Ob 63/90OGH27.06.1990

auch

3 Ob 12/11bOGH22.03.2011

nur: Der Inhalt der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist in erster Linie dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen, bei ihm beginnt die Auslegung. (T1)

3 Ob 121/11gOGH06.07.2011

nur T1

3 Ob 176/12xOGH14.11.2012

Auch; nur T1

9 ObA 57/13tOGH27.09.2013

Vgl; nur: Der Inhalt der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist in erster Linie dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen. (T2)<br/>Beisatz: Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0050OB00611_7600000_001