OGH 7Ob192/12d (RS0128574)

OGH7Ob192/12d19.12.2012

Rechtssatz

Nach § 165 Abs 2 VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.

Normen

VersVG §165 Abs2
VersVG §178 Abs1

7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

Veröff: SZ 2012/144

7 Ob 79/18wOGH24.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20121219_OGH0002_0070OB00192_12D0000_001