OGH 7Ob194/12y (RS0128572)

OGH7Ob194/12y19.12.2012

Rechtssatz

Entsprechend den Wertungen der §§ 17a, 16 HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.

Wird dem Antrag des Vereins auf Unzulässigerklärung nicht Folge gegeben, nimmt dies dem Einrichtungsleiter die Beschwer für die Bekämpfung der Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung.

Normen

HeimAufG §16
HeimAufG §17a

7 Ob 194/12yOGH19.12.2012
7 Ob 88/13mOGH23.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20121219_OGH0002_0070OB00194_12Y0000_001