OGH 5Ob187/12d (RS0128564)

OGH5Ob187/12d17.12.2012

Rechtssatz

  1. 1) Erwirbt ein Mit‑ und Wohnungseigentümer seine Miteigentumsanteile unter dem Regime des WEG 2002, ist er an eine allenfalls vor dem 1.9.1975 (Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens des WEG 1975) abgeschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen mangels ausdrücklicher Überbindung der Vereinbarung an ihn und seine Rechtsvorgänger beziehungsweise mangels (seit 1.9.1975 schriftlichen) Beitritts zur Vereinbarung nicht gebunden, weshalb er die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach der gesetzlichen Verteilungsordnung verlangen kann.
  2. 2) Eine nach § 8 Abs 4 WEG 1948 geschlossene Aufteilungsvereinbarung bindet nur die beteiligten Eigentümer, hat aber keine unmittelbare Wirkung für Dritte.
Überbindungsklausel — Überbindung — Übernahme — Verteilung — Aufteilung — Aufwendung — Liegenschaftsaufwendungen

 

Normen

WEG 1948 §8 Abs4
WEG 2002 §32 Abs7
WEG 1975 §19

5 Ob 187/12dOGH17.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20121217_OGH0002_0050OB00187_12D0000_001

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