Rechtssatz
Wenn die Offenlegung der Identität einer Person infolge Bejahung überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung eines einzelnen identifizierenden Merkmals (hier: der für das Verständnis des Falls erforderlichen Bekanntgabe der exponierten beruflichen Stellung) gerechtfertigt ist, ändert daran eine per se entbehrliche Publikation weiterer Identifikationsmerkmale (hier: des Namens und des Bildes) nichts.
15 Os 99/14v | OGH | 01.10.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität des Antragstellers (Ziviltechniker) verneint. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20121212_OGH0002_0150OS00042_12H0000_001
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