OGH 6Ob47/11x (RS0128294)

OGH6Ob47/11x16.11.2012

Rechtssatz

Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des § 50 Abs 4 GmbHG.

Normen

ABGB §1043
GmbHG §50 Abs4
GmbHG §72

6 Ob 47/11xOGH16.11.2012

Beisatz: Aus der Treuepflicht im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden. (T1)<br/>Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis mit dem dargestellten Inhalt lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T2); Veröff: SZ 2012/117

6 Ob 35/14mOGH17.09.2014
6 Ob 194/17yOGH21.11.2017

Vgl; Beisatz: Nachschüsse werden durch einen Gesellschafterbeschluss fällig gestellt, wobei – mangels abweichender Vereinbarung – der Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20121116_OGH0002_0060OB00047_11X0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)