| 6 Ob 47/11x | OGH | 16.11.2012 |
Beisatz: Aus der Treuepflicht im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden. (T1)<br/>Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis mit dem dargestellten Inhalt lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T2); Veröff: SZ 2012/117 | ||
| 6 Ob 35/14m | OGH | 17.09.2014 |
| 6 Ob 194/17y | OGH | 21.11.2017 |
Vgl; Beisatz: Nachschüsse werden durch einen Gesellschafterbeschluss fällig gestellt, wobei – mangels abweichender Vereinbarung – der Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. (T3)<br/> | ||
Dokumentnummer
JJR_20121116_OGH0002_0060OB00047_11X0000_001
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