OGH 2Ob188/11b (RS0128748)

OGH2Ob188/11b11.10.2012

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 KO ist, dass die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.

Normen

KO §21

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Beisatz: Kann der Masseverwalter den vertraglichen Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums aus der Konkursmasse ‑ bezogen auf den Leistungserfolg ‑ nicht erfüllen, weil die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht die Eigentümerin des betreffenden Gegenstands war, dann steht ihm auch das Wahlrecht nach § 21 KO nicht offen. (T1)<br/>Beisatz: In einem solchen Fall bleibt ähnlich wie im Fall, dass sich der Gemeinschuldner zur Erbringung einer unvertretbaren Leistung verpflichtet hatte, die der Masseverwalter auch nicht aus der Konkursmasse erbringen kann, der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen. Das diesem dafür zugesagte Entgelt fällt jedoch, soweit es pfändbar ist, als Neuerwerb in die Konkursmasse. (T2)

7 Ob 79/18wOGH24.05.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20121011_OGH0002_0020OB00188_11B0000_012

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