OGH 2Ob188/11b (RS0128741)

OGH2Ob188/11b11.10.2012

Rechtssatz

Wird bei einem "Mietkauf" vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht, dann liegt nach herrschender Ansicht ein schlichter Kaufvertrag vor, den auch die Bezeichnung als Mietkauf nicht zu einem aus Miete und Kauf zusammengesetzten Vertrag macht.

Normen

ABGB §1063 A1
ABGB §1063 C
ABGB §1090 IIf
ABGB §1053

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Beisatz: Die Leistungspflicht des „Vermieters“ beschränkt sich darauf, dem „Mieter“ die Sache zu übergeben und ihm unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der „Mietraten“ das Eigentum zu übertragen. Sie entspricht daher in jeder Hinsicht der eines Verkäufers. (T1)

4 Ob 235/14hOGH11.08.2015

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20121011_OGH0002_0020OB00188_11B0000_005