OGH 9Ob68/11g (RS0128221)

OGH9Ob68/11g8.10.2012

Rechtssatz

Eine Angelegenheit gilt als „wichtig“ iSd § 275 Abs 2 ABGB, wenn sie das materielle oder ideelle Wohl des Pflegebefohlenen in überdurchschnittlichem Ausmaß betrifft, wenn also ihre unterlassene oder fehlerhafte Besorgung das Wohl des Pflegebefohlenen auf Dauer ernstlich gefährden könnte.

Normen

ABGB §275 Abs2

9 Ob 68/11gOGH08.10.2012

Beisatz: Soweit der Gesetzgeber Sondernormen vorgesehen hat, wie etwa in den §§ 283, 284 und 284a ABGB, ist ein Rückgriff auf § 275 Abs 2 ABGB ausgeschlossen. (T1); Veröff: SZ 2012/100

Dokumentnummer

JJR_20121008_OGH0002_0090OB00068_11G0000_006

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