OGH 7Ob111/12t (RS0128315)

OGH7Ob111/12t26.9.2012

Rechtssatz

Eine Interessendeklaration ist auch dann wirksam, wenn der Luftfrachtführer keinen Zuschlag verlangt. Die Wert‑ oder Interessendeklaration gemäß Art 22 Abs 3 MÜ ist zunächst ein einseitiger Akt des Absenders bei Übergabe des Frachtguts an den Luftfrachtführer. Nimmt der Frachtführer/Spediteur den Transportauftrag auf der Grundlage des Auftragswerts an, wird damit konkludent das betragsmäßige Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort Grundlage des Luftbeförderungsvertrags und ist damit vereinbart.

Normen

Art11 Abs1
Art22

7 Ob 111/12tOGH26.09.2012

Veröff: SZ 2012/96

10 Ob 47/12bOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Eine Verpflichtung des Luftbeförderers, den Reisenden beim Einchecken oder bei Abschluss des Beförderungsvertrags auf die Möglichkeit einer Interessendeklaration hinzuweisen, ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen nicht. (T1); Veröff: SZ 2012/142

7 Ob 188/12sOGH18.02.2013

nur: Die Wert‑ oder Interessendeklaration gemäß Art 22 Abs 3 MÜ ist zunächst ein einseitiger Akt des Absenders bei Übergabe des Frachtguts an den Luftfrachtführer. (T2); Veröff: SZ 2013/19

Dokumentnummer

JJR_20120926_OGH0002_0070OB00111_12T0000_001