OGH 6Ob74/12v (RS0128163)

OGH6Ob74/12v13.9.2012

Rechtssatz

Aus § 176 AußStrG folgt, dass voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer „nur“ nachweislich vom Anfall ihrer Ansprüche zu verständigen sind und dass sie Nachlassseparation begehren können. Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht daher nicht.

Normen

AußStrG 2005 §176

6 Ob 74/12vOGH13.09.2012

Bemerkung: So schon 3 Ob 260/09w. (T1)Beisatz: Es spielt keine Rolle, dass die Lebensgefährtin ihre Ansprüche nicht (nur) auf § 688 ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde; die einhellige Lehre verweist auch im Zusammenhang mit § 817 ABGB ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 176 AußStrG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120913_OGH0002_0060OB00074_12V0000_001