OGH 12Os65/12v (RS0128155)

OGH12Os65/12v9.8.2012

Rechtssatz

Geht das Gericht gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO mit einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung vor, hat der Beschluss eine Frist gemäß § 201 Abs 1 StPO von höchstens sechs Monaten für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen sowie die gemäß § 201 Abs 4 StPO gebotene grundsätzliche Bezeichnung der Art der gemeinnützigen Leistung zu enthalten.

Normen

StPO §201 Abs1
StPO §201 Abs4

12 Os 65/12vOGH09.08.2012
15 Os 50/18vOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20120809_OGH0002_0120OS00065_12V0000_002