OGH 1Ob244/11f (RS0128554)

OGH1Ob244/11f1.8.2012

Rechtssatz

§ 27 ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Abs 1 und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Abs 2. § 27 ZaDiG schränkt den in Abs 1 und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für § 1014 ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.

Normen

ZaDiG §27 Abs1
ZaDiG §27 Abs2
ZaDiG §27 Abs3
ZaDiG 2018 §56

1 Ob 244/11fOGH01.08.2012
9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Beisatz: Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus getätigt hat. (T1)<br/>Beisatz: § 27 Abs 3 ZaDiG ist nicht europarechtswidrig. (T2)

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Vgl auch

9 Ob 82/17zOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

nur: In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 11/18kOGH25.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Zahlungsdienste-RL als auch dem ZaDiG liegt ein weiter Entgeltbegriff zu Grunde. (T4)

9 Ob 76/18vOGH24.01.2019

Vgl; Beisatz: Hier zu § 2 Z 15 VZKG. (T5); Veröff: SZ 2019/7

8 Ob 24/18iOGH25.01.2019

Auch; Beisatz: Den Entgeltregelungen unterfällt damit auch jeglicher Ersatz von „Barauslagen“, nämlich Entgelte dritter, in die Diensterbringung eingebundener Unternehmen. (T6); Beisatz: Eine Weiterverrechnung von Entgelten Dritter ist (nur) insofern zulässig, als diese auf gesonderter vertraglicher Beziehung zwischen Zahlungsdienstnutzer und dem Dritten beruhen. (T7)

5 Ob 117/21yOGH24.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_013