OGH 16Ok2/12 (RS0128003)

OGH16Ok2/126.6.2012

Rechtssatz

Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vorgangsweise der Bundeswettbewerbsbehörde bei Durchführung einer kartellgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde ist. Ob eine Behörde ihre Befugnisse rechtmäßig ausgeübt oder überschritten hat, ist aber von den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu prüfen.

Normen

KartG 2005 §49
WettbG §12

16 Ok 2/12OGH06.06.2012

Beisatz: Eine Anwendung von § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht; § 12 Abs 4 WettbG verweist nämlich nur auf § 142 StPO idF BGBl 631/1975. (T1)

16 Ok 2/14OGH06.03.2014

Veröff: SZ 2012/62

16 Ok 10/15dOGH20.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20120606_OGH0002_0160OK00002_1200000_003

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