OGH 2Ob56/12t (RS0127925)

OGH2Ob56/12t24.4.2012

Rechtssatz

Für einen Unterlassungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen einen anderen aufgrund dessen Verstoßes gegen eine Vorschrift der StVO besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Ahndung von Verstößen gegen die StVO steht somit grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten im Weg der Unterlassungsklage zu.

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO allg
StVO §83

2 Ob 56/12tOGH24.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20120424_OGH0002_0020OB00056_12T0000_007