OGH 7Ob248/11p (RS0127869)

OGH7Ob248/11p19.4.2012

Rechtssatz

Bei der „bloßen“ Schenkung kommt es (im Gegensatz zur gemischten Schenkung) auf die Handlungen und nicht auf die allenfalls entgegenstehende Absicht an. Maßgebend ist somit der Inhalt, das heißt die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, also die (schlüssige) Einigung darüber, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie annimmt.

Normen

ABGB §938

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20120419_OGH0002_0070OB00248_11P0000_001