OGH 10Ob15/12x (RS0127731)

OGH10Ob15/12x12.4.2012

Rechtssatz

Obwohl Unterhaltsvorschüsse seit dem 1. 5. 2010 vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen sind, kann ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen dennoch bestehen, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen - und somit ausreichend ins Gewicht fallenden - unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Normen

Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung Art7
UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg

10 Ob 15/12xOGH12.04.2012
10 Ob 2/14pOGH25.03.2014
10 Ob 54/16pOGH24.01.2017

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in Auslegung des Art 39 EG (jetzt Art 45 AEUV) und der VO (EWG) 1612/68 besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. (T1)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein Unterordnungsverhältnis im Sinn der zuvor angeführten Definition des Arbeitnehmerbegriffs vorliegt, ist in jedem Einzelfall nach Maßgabe aller Gesichtspunkte und aller Umstände zu beantworten, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120412_OGH0002_0100OB00015_12X0000_001