OGH 8Ob31/12k (RS0127771)

OGH8Ob31/12k28.3.2012

Rechtssatz

Bei einer Zinsanpassungsklausel darf das der Bank eingeräumte Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB nicht in offenbar unbilliger Weise ausgeübt werden. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.

Normen

ABGB §879 Abs3 BIIi
ABGB §1056

8 Ob 31/12kOGH28.03.2012

Veröff: SZ 2012/41

7 Ob 8/17bOGH05.07.2017

Vgl auch

4 Ob 24/18kOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Zinsanpassungklauseln gewähren der Bank ein Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB. Ein solches bedarf zu seiner Ausübung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese ist bei Zinsanpassungsklauseln Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltsänderung. Mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung kann der Gestaltungsberechtigte allerdings bis zum Prozess zuwarten. (T1); Beisatz: Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen, fällt dies der insoweit beweisbelasteten Bank zur Last. Darauf, dass eine unbillige Ausübung des Ermessens nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung führt, kann sie sich dann nicht berufen, denn die Korrektur unbilligen Ermessens setzt die Feststellbarkeit der für das Ermessen maßgebenden Schranken voraus. Es kann nicht ein beliebiger Betrag festgesetzt werden, wenn der Bank schon der Beweis misslingt, dass aufgrund geänderter Faktoren überhaupt eine Entgeltanpassung zulässig war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120328_OGH0002_0080OB00031_12K0000_001