OGH 5Ob31/12p (RS0127762)

OGH5Ob31/12p20.3.2012

Rechtssatz

Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleibung entgegen.

Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.

Zurückziehung — Rücknahme — Grundbuchsgesuch — Grundbuchsantrag — Antragszurückziehung

 

Normen

AußStrG 2005 §11 Abs1
GBG §102 Abs2
GBG §104 Abs3

5 Ob 31/12pOGH20.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20120320_OGH0002_0050OB00031_12P0000_001

Stichworte