5 Ob 31/12p | OGH | 20.03.2012 |
Dokumentnummer
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00031_12P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleibung entgegen.
Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.
5 Ob 31/12p | OGH | 20.03.2012 |
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00031_12P0000_001
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